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zertifiziert nach ISO 9001 und 14001

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand 03/2017

Für unsere Lieferungen und Leistungen, alle uns erteilten Aufträge sowie für alle mit uns geschlossenen Verträge gelten die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen, sofern deren Geltung nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen wird. Die Bedingungen werden schon jetzt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart. Verwendet ein Kunde oder Lieferant uns gegenüber seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so werden diese, soweit sie unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, nur Vertragsinhalt, wenn wir die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigen.

§ 1 Angebote und Vertragsschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen verbindlich nur zustande durch die schriftliche Bestätigung (Bestätigungsschreiben). Entsprechendes gilt auch für Bestellungen gegenüber einem Vertreter. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu den abgeschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.

2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen erteilten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung oder in dem Bestätigungsschreiben verbindlich bezeichnet sind.

3. Von uns gefertigte Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und dürfen solange ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

4. Preisänderungen, bedingt durch Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostenveränderungen, sowie Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

§ 2 Leistung und Lieferung

1. Wir führen alle Lieferungen und Leistungen entsprechend dem anerkannten Stand der Technik und - im Falle der Bearbeitung von Waren des Auftraggebers - unter Beachtung der Bearbeitungsrichtlinien unserer Lieferanten aus.

2. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Bei nicht vertragsgerechter Selbstbelieferung setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Hinweis auf Art und Dauer der Beeinträchtigung formlos hiervon in Kenntnis.

3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, haben wir unsere Leistungsverpflichtung mit der abholfertigen Bereitstellung der zu liefernden oder bearbeiteten Ware erbracht. Damit geht die Gefahr auf den Autraggeber über. Von der Bereitstellung setzen wir den Auftraggeber in Kenntnis mit der Aufforderung, die Ware abzuholen.

4. Wird vereinbart, dass wir für die Beförderung der Vertragsware zum Auftraggeber Sorge zu tragen haben, erfolgt die Beförderung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Eine Bringschuld übernehmen wir nicht. Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen ohne Haftung für die billigste Verfrachtung. Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Auftraggebers.

5. Durch unbeanstandete Übernahme der Ware zum Transport seitens des Auftraggebers, der Bahn oder eines anderen Frachtführers wird unsere Haftung wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen.

6. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. Jede Teilleistung gilt als Erfüllung eines besonderen Vertrages.

§ 3 Leistungsstörungen

1. Können wir aufgrund eines uns zu vertretenden Umstandes die Ware zu dem vereinbarten Termin nicht oder nur teilweise bereitstellen bzw. liefern, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur vollständigen Erfüllung zu setzen. Erfüllen wir schuldhaft die Leistungspflicht nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts hat er die bereits erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadenersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 30% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz grober Fahrlässigkeit beruht.

2. Wir sind von der Einhaltung vertraglich vereinbarter Termine befreit, wenn der Bezug des zu verarbeitenden Materials oder die Fabrikation durch Umstände behindert wird, die wir nicht zu vertreten haben. Dazu zählen unter anderem Arbeitskämpfe, Aufruhr, allgemeiner Energiemangel, sowie alle unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignisse. In den genannten Fällen können wir den vereinbarten Termin um die Dauer der Behinderung hinausschieben. Dem Auftraggeber wird davon formlos Mitteilung gemacht. Dauert die Behinderung länger als 30 Tage, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche zugunsten des Auftraggebers bestehen in diesem Fall nicht.

3. Wir sind berechtigt, die Erfüllung eines Vertrages ganz oder teilweise zu verweigern,

a) wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen, es sei denn, dass Vorauszahlungen geleistet oder die Zahlungen in anderer uns genehmer Weise (z.B. Bankgarantie) sichergestellt sind,

b) solange der Auftraggeber sich mit der Abnahme oder Annahme einer Lieferung oder mit der Zahlung aus irgendeinem mit uns geschlossenen Vertrag im Verzug befindet, oder

c) wenn das Unternehmen des Auftraggebers liquidiert, auf einen Dritten übertragen, ins Ausland verlegt wird oder eine andere Rechtsform erhält.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Rechnungen sind fällig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse.

2. Der Rechnungsbetrag ist in bar zu entrichten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden nur angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Diskontspesen, Wechselspesen und Verzugszinsen sind sofort zahlbar.

3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, sonstige Abzüge irgendwelcher Art und die Zurückbehaltung der an uns zu zahlenden Vergütung oder eines Teils derselben sind ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist von uns ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.

4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, werden alle Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber zustehen, sofort fällig, auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben oder wenn die Forderungen gestundet sind. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch zu erbringende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder von der Einräumung angemessener Sicherheit abhängig zu machen. Wir sind auch berechtigt, von einzelnen oder allen noch nicht abgewickelten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Stellung einer Nachfrist bedarf es nicht.

5. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen zu verschiedenen Zeitpunkten fällig sind. Uns steht ein Zurückbehaltungsrecht und ein hiermit vereinbartes vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Zurückbehaltungsrecht und das vertragliche Pfandrecht können wegen sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung von uns geltend gemacht werden.

§ 5 Zahlungsverzug des Auftraggebers

1. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Banksatzes für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Ist der Autraggeber in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, oder hat er einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lassen, so sind wir  vorbehaltlich der sonstigen Rechte berechtigt, jederzeit von einzelnen oder allen noch nicht abgewickelten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Stellung einer Nachfrist bedarf es nicht.

§ 6 Sicherungsrechte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit anderen Waren verbinden oder vermischen, die nicht in unserem Eigentum stehen. In diesem Fall erwerben wir Miteigentum gem. den §§ 947, 948 BGB. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den nachgewiesenen Herstellungskosten der einheitlichen Sache.

3. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich für uns, jedoch ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache findet in keinem Fall statt. Der Auftraggeber hat die neue Sache ohne Entgelt für uns zu verwahren. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, werden wir Miteigentümer der neuen Sache. Erwerben wir Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so gilt sie als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen; erwerben wir Miteigentum, so finden auf den Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

4. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen weiterzuveräußern. Es gilt dann folgendes:

Der Auftraggeber tritt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen schon jetzt an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung weiterverkauft, so ist die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgt. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt der Auftraggeber die Forderungen aus diesen Verträgen bereits jetzt in gleichem Umfange an uns ab, wie dies bezüglich der Kaufpreisforderungen vereinbart ist. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Ermächtigung zur Einziehung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung den Abnehmern mitzuteilen und uns die zur Einziehung notwendiger Informationen unverzüglich mitzuteilen.

5. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über. Die bestehenden Sicherheiten geben wir nach unserer Wahl insoweit frei, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen den Wert der uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen um 20 % übersteigt.

§ 7 Werkzeugeigentum, Urheberrechte

1. Sofern zur Fertigung Werkzeuge erforderlich sind, können wir anteilige Werkzeugkosten berechnen. Diese stellen einen Teil der für Entwürfe, Herstellung, Erprobungen, Instandhaltungen usw. aufgewendeten Kosten dar. Die Werkzeuge bleiben zu jedem Zeitpunkt in unserem Eigentum und Besitz. Durch Bezahlung der aufgegebenen Kostenanteile erwirbt der Auftraggeber kein Anrecht auf die Werkzeuge und kein Recht auf Exklusivität.

2. Nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Fertigung von Teilen mit dem von uns hergestellten Werkzeugen, sind wir berechtigt, die Werkzeuge ohne Vorankündigung zu verschrotten.

3. Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder Angaben des Auftraggeber stellt uns dieser von allen Schutzrechtansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass durch die Verwendung der von uns gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

§ 8 Gewährleistung, Haftung

1. Der Auftraggeber hat die Beschaffenheit der gelieferten Ware unverzüglich nach Eintreffen zu prüfen. Beanstandungen hat er mittels eingeschriebenem Brief innerhalb von drei Arbeitstagen nach Übergabe vorzubringen. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, sich von dem Vorhandensein etwaiger Mängel zu überzeugen. Zu diesem Zweck ist auf unser Verlangen die gelieferte Ware auf Kosten des Auftraggebers an uns zu versenden. Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Die Ware gilt ferner als genehmigt, wenn der Auftraggeber sie der Verarbeitung oder der Weiterverarbeitung zugeführt hat.

2. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Neulieferung oder Ersatz des entsprechenden Minderwertes berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nachbesserung fehl, oder sind wir für Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

4. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.

5. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Ware.

8. Ansprüche gegen uns dürfen unabhängig von ihrem Rechtsgrund vom Auftraggeber nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.

§ 9 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus Verträgen oder über Verträge mit Vertragspartnern ist das Amtsgericht Rahden oder das Landgericht Bielefeld örtlich und sachlich zuständig. Bei ausländischen Vertragspartnern behalten wir uns vor, einen solchen Rechtsstreit auch bei dem Heimatsitz des Vertragspartners zu führen.

Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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